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Vor 10 Jahren schafften die Bayern ihren Senat ab

Die Volksgesetzgebung, verankert in der Bayerischen Verfassung von 1946, führte vor einem Jahrzehnt zu einem spektakulären Ergebnis: Zum 1. Januar 2000 wurde der Bayerische Senat aufgehoben. Er war die „Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes“. Das Aufhebungsgesetz wurde in einem Volksentscheid von 69,2 Prozent der Wahlbeteiligten beschlossen.

Text: Dr. Peter Jakob Kock | Fotos: Landtagsamt, dpa
19.02.2010 
Der Bayerische Senat war einzigartig in der parlamentarischen Landschaft der Bundesrepublik Deutschland. Seine Wertschätzung war bei den Fraktionen unterschiedlich ausgeprägt. Schon bei der Verfassungsdebatte 1946 schienen die Differenzen zwischen Befürwortern und Gegnern unüberwindbar. Während sich die CSU eine gleichberechtigte Zweite Kammer als Korrektiv zum Landtag wünschte, lehnten die Sozialdemokraten den Senat als vorparlamentarisches Relikt grundsätzlich ab. Der Kompromiss schuf eine pseudoparlamentarische Kammer, behaftet mit schweren Geburtsfehlern, die ein halbes Jahrhundert später die Abschaffung mit verursachten.

Die 60 Senatoren und (verschwindend wenige) Senatorinnen hatten laut Verfassung vor allem die Aufgabe, bei der Gesetzgebung mitzuwirken. Schon die Sitzverteilung war problematisch und gedieh zum Dauerstreit. Die beiden größten Körperschaften, Landwirtschaft und Gewerkschaften, hatten jeweils elf Sitze. Das rührte von einer Uraltabsprache zwischen den beiden Gruppen her, spiegelte aber die Bedeutung des Agrarsektors in Bayern bald nicht mehr wider. Die Auswahl der Senatsmitglieder schien manchen unter dem Gesichtspunkt des Demokratiegebots als zweifelhaft, ja widersprach im Falle der Kirchen sogar diesem Grundsatz.

„Zahnloser Tiger“
Das spielte verfassungsrechtlich nur deshalb keine große Rolle, weil der Senat kein echtes Vetorecht gegen die Gesetzgebung des Landtags besaß. Einwände konnten vom Landtag mit einfacher Mehrheit überstimmt werden und hatten deshalb nur eine aufschiebende Wirkung. Damit war der Senat notgedrungen von Beginn an in der parlamentarischen Rolle eines „zahnlosen Tigers“. Die Gutachtertätigkeit vermochte zwar durchaus die Qualität der Gesetzgebung zu verbessern. In der Öffentlichkeit wurde das aber nicht hinreichend wahrgenommen.

Schon bei der Landtagsberatung des Senatsgesetzes Mitte 1947 wurde offenbar, wie umstritten die neue Parlamentskammer war. Die Liberalen hielten sie für „ein Überbleibsel aus den Kreisen, die eine Art Ständestaat haben wollten“. Der Senat sei als „Rudiment“ übrig geblieben und damit „wie alle Rudimente höchst unvollkommen“. Und Wilhelm Hoegner (SPD), der „Vater der Bayerischen Verfassung“ und kein Freund einer Zweiten Kammer, mahnte: „Beim Bayerischen Senat haben wir nicht an eine parteipolitische Körperschaft gedacht.“

 




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