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Interview mit Vizepräsident Reinhold Bocklet

"Landtag untersuchte schon mehr als 60 Rechtsetzungsakte der EU"

Der Lissabon-Vertrag verpflichtet die EU, noch mehr auf die Stimme der Länder und Regionen und ihrer Parlamente zu hören und deren Gestaltungsmöglichkeiten zu beachten. Vor diesem Hintergrund hat der Bayerische Landtag vor der Sommerpause das Parlamentsbeteiligungsgesetz einstimmig verabschiedet. Das Gesetz ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Die Redaktion sprach mit dem Initiator des Gesetzes, Landtagsvizepräsident Reinhold Bocklet, über die Hintergründe.
Fotos: Rolf Poss
02.08.2010 
Herr Bocklet, seit 2003 gibt es in Bayern das Parlamentsinformationsgesetz. Es regelt die Rechtsbeziehungen von Landtag und Staatsregierung in Bezug auf deren Handeln im Bundesrat. Aus welchen Gründen wurde dieses „Informations“-gesetz fraktionsübergreifend nun zum „Beteiligungs“-gesetz weiterentwickelt?
Das Parlamentsinformationsgesetz regelte schon bisher mehr als lediglich die Informationspflicht der Staatsregierung gegenüber dem Landtag. Es normierte auch das Recht des Landtags auf Stellungnahme und Berücksichtigung seiner Stellungnahme durch die Staatsregierung. Dies soll nun im Zusammenhang mit der Stärkung der Stellung des Landtags in Angelegenheiten der Europäischen Union auch im Titel des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden.“


Welche Elemente im Gesetz stärken das Landesparlament, also werten die Stellung des Bayerischen Landtags im europäischen Rechtsetzungsprozess auf?
Der Lissabon-Vertrag und das zu diesem Vertrag ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben dem Landtag in EU-Angelegenheiten zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten eröffnet. Dabei geht es vor allem um das sogenannte Subsidiaritätsfrühwarnsystem des Lissabon-Vertrages, in das die Landesparlamente einbezogen werden können. Und es geht darüber hinaus dank dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts um die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch den Landtag besonders in den Aufgabenfeldern, die in seine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz fallen.“


Viele der im Bundesrat behandelten EU-Angelegenheiten weisen einen klaren landespolitischen Bezug auf. In welchen Politikfeldern drohen bei europäischen Gesetzesvorhaben Verletzungen des Subsidiaritätsprinzips aus der Sicht der Landtage?
Der „Vertrag über die Europäische Union“ regelt in Art. 5 Abs. 3, dass die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Die EU hat dafür ein sogenanntes Subsidiaritätsfrühwarnsystem geschaffen, in das nach dem „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 2) auch die Landesparlamente einbezogen werden können.

Außerdem ist der Bayerische Landtag in besonderer Weise betroffen, wenn es bei der Übertragung von Kompetenzen auf die europäische Ebene sowohl um Kernbereiche der nationalen Identität wie der Landeshoheit geht, zu denen das Bundesverfassungsgericht unter anderem die schulische Bildung, die Kultur und das Rundfunkwesen zählt. In diesen Fällen muss die Staatsregierung bei ihrem Handeln im Bundesrat das Votum des Landtags besonders berücksichtigen.“


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