Fortsetzung von:
Interview zum Parlamentsbeteiligungsgesetz
Der Vertrag von Lissabon ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Wie oft kam es seitdem schon vor, dass der Bayerische Landtag zu den eingehenden EU-Gesetzesvorhaben Bedenken äußerte?„Der Landtag hat das Subsidiaritätsfrühwarnsystem schon im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages in Zusammenarbeit mit der Staatsregierung praktiziert und dabei wichtige Erfahrungen sammeln können. Dabei hat sich sein Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten unter Vorsitz von Frau Professor Ursula Männle bereits mit über 60 Rechtsetzungsakten der EU befasst und in neun Fällen über die Staatsregierung eine Subsidiaritätsrüge ausgesprochen, der sich der Bundesrat in acht Fällen angeschlossen hat.“
Können Sie Beispiele nennen?
„Konkret ging es beispielsweise um die Schaffung eines europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, um einen Gesetzgebungsakt zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder um einen Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung.“
Angenommen, der Bayerische Landtag stellt eine Subsidiaritätsverletzung fest. Wie sieht – nach der neuen Rechtslage – das Prozedere aus?
„Der Landtag stellt die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips in Bezug auf einen konkreten Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt der EU fest und fordert die Staatsregierung auf, dies im Bundesrat mit dem Ziel eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses einzubringen.
Der Bundesrat kann binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes in den Amtssprachen der Union in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf seines Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (Art. 6 Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit).
Erreicht die Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, wobei Bundestag und Bundesrat je eine Stimme haben, so muss der Entwurf von der Europäischen Kommission überprüft werden (Art. 7 Abs. 2 Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit). Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der EU ist für die Subsidiaritätsrüge mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen erforderlich (Art. 7 Abs. 3). Nach Abschluss der Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen.
Hält die Kommission an ihrem Vorschlag fest, muss sie ihn dem Gesetzgeber (Europäisches Parlament und Rat) vor Abschluss der ersten Lesung zur Entscheidung vorlegen. Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 Prozent der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Europäischen Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft.“
Unter welchen Voraussetzungen könnte auch eine Klage eingereicht werden?
„Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsaktes der EU gegen das Subsidiaritätsprinzip können nach Maßgabe des Art. 263 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ von der Bundesrepublik Deutschland im Namen des Bundesrates beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden, wenn dies der Bundesrat gem. § 7 Abs. 1 des „Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union“ verlangt. Hier kann der Landtag die Staatsregierung zum Handeln im Bundesrat mit dem Ziel der Klageerhebung auffordern. Die Klageerhebung erfolgt, wenn die Staatsregierung dafür im Bundesrat eine Mehrheit erhält. Nach einem informellen Agreement der Ministerpräsidentenkonferenz soll die Klage bereits eines Landes von allen anderen unterstützt werden, wenn nicht vitale Interessen eines anderen Landes entgegenstehen.“
Herr Bocklet, vielen Dank für dieses Gespräch!
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